Satzung

Vorwort

Wir als Packers Germany e.V. verstehen uns nicht nur als Zusammenschluss von Fans der Green Bay Packers. Wir möchten auch der Gesellschaft außerhalb des Vereins etwas zurückgeben. Wir sind ein offener Verein für Personen jeden Alters, Geschlechts oder Herkunft. Alle Bezeichnungen für Ämter und Funktionen in dieser Satzung gelten unabhängig ihrer Schreibweise für alle Geschlechter.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Packers Germany.
  2. Der Verein verfügt über ein eigenes Logo.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
  4. Der Sitz des Vereins ist Gochsheim.
  5. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Organisationen und Vereinen, die selbst folgenden Zwecken dienen:
    a) Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
    b) Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
    c) Förderung des Wohlfahrtswesens,
    d) Förderung des Tierschutzes.
  3. Um den Satzungszweck zu erreichen, wendet der Verein einen Großteil seiner Beiträge und weiterer Einnahmen dafür auf, um entsprechende Organisationen und Vereine zu unterstützen.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten zu keiner Zeit Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Die Vergabe von Aufträgen an vereinsnahe Firmen, bzw. in denen Vorstandsmitglieder beschäftigt sind, bedürfen einer besonderen Genehmigung durch den Vorstand.
  9. Alle wahrgenommenen Funktionen und Aufgaben sind ausschließlich ehrenamtlicher Art.
  10. Der Verein verfolgt seine Zwecke unter Wahrung der ethischen, politischen und religiösen Neutralität.
  11. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
  2. Der Antrag der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich per Formblatt oder per Online-Formular. Der Vorstand entscheidet anschließend über die Aufnahme.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Ein Austritt ist jederzeit und nach Ankündigung möglich, eine Erstattung gezahlter Beiträge oder Anteile erfolgt nicht. Die Kündigung muss schriftlich und mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende erfolgen.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstößt oder mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, ebenso bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens bzw. Zeigens rechtsextremer Kennzeichen und Symbole.
  6. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über welche dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  7. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und kann nicht vererbt werden.
  8. Mitgliedsanträge von Minderjährigen bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
  9. Aktiv stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder ab 16 Jahren, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen sind. Das Stimmrecht unter 16-jähriger Mitglieder ist nicht an deren gesetzlichen Vertreter übertragbar, sie nehmen die Rechte und Pflichten ihrer Mitgliedschaft selbst wahr.
  10. Mitglieder, die ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nicht gewählt werden.

§ 4 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • das Autorenteam

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden (ordentliche Mitgliederversammlung), sowie dann, wenn der Vorstand es für erforderlich hält, oder ein Viertel der Mitglieder des Vereins es schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragen (außerordentliche Mitgliederversammlung).
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch Einladung der Mitglieder in Textform (z. B. E-Mail) inkl. Vorlage der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem ersten Termin einberufen.
  3. Anträge für die Mitgliederversammlung bedürfen der Textform und müssen spätestens 1 Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden. Bei Satzungsänderungsanträgen verlängert sich die Frist auf 2 Wochen. Diese müssen den Mitgliedern zudem mindestens 1 Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung zugesendet werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Beschlüsse werden in offener Abstimmung herbeigeführt.
  6. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Ausgenommen hiervon sind gesetzlich oder in dieser Satzung geregelte Fälle. Satzungsänderungen benötigen eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
  7. Jedes Mitglied hat jeweils eine Stimme.
  8. Gemäß §34 BGB ist ein Mitglied dann nicht stimmberechtigt, wenn die anstehende Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits oder Ausschlussverfahrens zwischen ihm und dem Verein betrifft.
  9. Die Versammlung wird vom 1. Vorstand geleitet, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand. Bei Wahlen muss eine Wahlkommission bestimmt werden, die aus einem Wahlleiter und zwei Beisitzern besteht. Die Beisitzer unterstützen den Wahlleiter in seinen Aufgaben.
  10. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
    • Die jährliche Entlastung des Vorstandes nach Billigung des Geschäfts- und Kassenberichts,
    • Satzungsänderungen sowie
    • Bestätigung von Protokollen vorheriger Mitgliederversammlungen.
  11. Die Mitgliederversammlungen sind mit ihren Beschlüssen von einem Schriftführer zu protokollieren, zu unterzeichnen und den Mitgliedern zeitnah, jedoch spätestens innerhalb von 4 Wochen nach der Versammlung, zur Verfügung zu stellen.
  12. Es besteht die Möglichkeit, die Mitgliederversammlung online durchzuführen.

§ 7 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:
    • Erster Vorstand
    • Zweiter Vorstand
    • Kassenwart
    • Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit
  2. Der Vorstand kann aus bis zu vier weiteren Beisitzern bestehen, welche jedoch keine Vertretungsberechtigungen gemäß § 26 BGB besitzen und ausschließlich Aufgaben innerhalb des Vereins übernehmen.
  3. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Amtsjahren gewählt. Ausgenommen hiervon ist das Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit, welches für den gleichen Zeitraum vom Autorenteam bestimmt wird.
  5. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  6. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
  7. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  9. Die Wahl des Vorstands ist öffentlich.
  10. Solange nichts anderes bestimmt ist, kann der Vorstand Ordnungen erlassen.
  11. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Beiräte zu bestimmen, die den Vorstand beratend unterstützen. Sie verfügen jedoch über kein Stimmrecht im Vorstand und können auch keine Aufgaben des Vorstandes übernehmen.

§ 8 Autorenteam

  1. Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Autorenteams bestimmt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem Autorenteam steht ein Vorschlagsrecht zu.
  2. Das Autorenteam wählt alle zwei Jahre einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Der Vorsitzende des Autorenteams übt zudem die Aufgaben des Vorstands für Öffentlichkeitsarbeit aus. Ist dieser verhindert, übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben innerhalb des Vereins.
  3. Aufgaben des Autorenteams sind unter anderem:
    • die Verwaltung, Instandhaltung und alle damit einhergehenden Tätigkeiten der Webseite, der Social-Media-Auftritte des Vereins sowie weitere Öffentlichkeitsarbeit,
    • die Erstellung von Artikeln, Analysen und weiterer Inhalte im Bezug auf die Green Bay Packers und die NFL.
  4. Um die Aufgaben zu erfüllen, ist das Autorenteam dazu befugt, die Mittel des Vereins zu nutzen.
  5. Dem Autorenteam steht es frei, vereinsexterne Autoren hinzuholen, welche jedoch keine Stimmrechte haben und auch nicht gewählt werden können.
  6. Das Autorenteam kann sich selbst eine Geschäftsordnung erlassen.

§ 9 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
  2. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  3. Der Kassenprüfer hat die Kasse, einschließlich der Kassenbücher, mindestens einmal im Jahr im Vorfeld der Mitgliederversammlung zu prüfen und dieser darüber Bericht zu erstatten.
  4. Der Kassenprüfer hat jederzeit das Recht auf Einblick in die Kasse, einschließlich der Kassenbücher (unvermutete Prüfung).

§ 10 Online-Versammlung

  1. Jedes Organ des Vereins kann seine Versammlung im Internet als Online-Versammlung durch-führen. Das gewählte Online-Verfahren hat den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Es ist sicherzustellen, dass eine Teilnahme mit gängigen Programmen (Webbrowser, Konferenzsoftware, …) möglich ist.
  2. Wird zu einer Online-Versammlung eingeladen, muss die Einladung neben der Tagesordnung auch die Internetadresse (URL) und die Zugangsinformationen zur Online-Versammlung enthalten. Auf dieser Seite wird auch die Art und Weise der technischen Durchführung beschrieben.
  3. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss. Es findet eine Zugangskontrolle statt. Die Anmeldung zur Online-Versammlung weist den Berechtigten als Teilnehmer aus.
  4. Während der Online-Mitgliederversammlung sind Abstimmungen möglich. In wichtigen Fragen erfolgen Abstimmungen unter Nutzung geeigneter technischer Mittel wie Online-Formularen. Diese Formulare müssen enthalten:
    • den Antrag, über den abgestimmt werden soll,
    • das Ende des Abstimmungszeitraums,
    • mit allen Wahlmöglichkeiten und „Enthaltung” gekennzeichnete Felder, welche zur Stimmabgabe angeklickt werden können,
    • weitere Felder für die personenbezogenen Daten, Zugangsberechtigungsdaten und Passwörter zur Identifizierung und Legitimierung der stimmberechtigten Mitglieder, falls die Identifizierung und Legitimierung nicht bereits durch andere technische Maßnahmen geprüft wurde.
  5. Der Vorstand hat für die technisch einwandfreie Durchführung der Online-Versammlung Sorge zu tragen.

§ 11 Entziehung der Rechtsfähigkeit und Auflösung

  1. Der Verein kann durch den Beschluss von drei Vierteln der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stiftung Deutsche Krebshilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Datenschutz

Der Datenschutz wird außerhalb dieser Satzung in der Datenschutzordnung des Vereins geregelt. Die Datenschutzordnung kann durch den Vorstand des Vereins beschlossen werden.

§13 Schlussbestimmungen

  1. Die Haftung des Vereins beschränkt sich ausschließlich auf das Vereinsvermögen.
  2. Der maximale Verfügungsbetrag des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Für Ausgaben, die über diesen Betrag hinausgehen, haftet der jeweilige Vorstand persönlich.
  3. Die Ausgaben dürfen das Vereinsvermögen zu keinem Zeitpunkt überschreiten. Für eventuelle Schulden haftet ausschließlich der Vorstand persönlich, nicht jedoch die Mitglieder.
  4. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben hiervon die übrigen Bestimmungen unberührt.
  5. Im Falle des Unwirksamwerdens einer Bestimmung oder der Feststellung der Unwirksamkeit einer Bestimmung hat die nächste ordentliche Mitgliederversammlung diese durch eine andere wirksame Bestimmung zu ersetzen.
  6. Die Gründungskosten sowie die Kosten der Eintragung in das Vereinsregister trägt der Verein.

Gochsheim, den 06.06.2021